HAUSORDNUNG DES GGJR

Stand: Januar 2018

Das Schulgesetz regelt als Rechtsverordnung die Stellung der Schülerinnen und Schüler in der Schule. Darüber hinaus bedarf es aber schulinterner Regelungen für den Schulalltag, die für ein gutes Miteinander sorgen; dazu soll die Hausordnung des Gymnasiums beitragen.

Vor Unterrichtsbeginn

  1. Unterrichtsbeginn ist 7.55 Uhr. Die Schülerinnen und Schüler können das Gebäude ab 7.30 Uhr betreten und sich zu ihren Unterrichtsräumen begeben; Schulhof und Pausenhalle stehen ab 7.30 Uhr offen.
  2. Fahrräder sind auf dem dafür bestimmten Bereich am Schulparkplatz abzustellen. Der obere Bereich des Schulparkplatzes und die markierten Stellflächen vor dem Schulgebäude sind ausschließlich für die Fahrzeuge der Lehrkräfte bestimmt.
  3. Mit dem Vorgong begeben sich alle Schülerinnen und Schüler pünktlich zu ihren Unterrichtsräumen.

In der Schule

  1. Alle Schülerinnen und Schüler haben sich im Schulgebäude so rücksichtsvoll zu verhalten, dass das Zusammenleben möglichst konfliktfrei verläuft.
  2. Für Beschädigungen des Gebäudes oder des Schulinventars kommen die Eltern der Schülerinnen und Schüler bzw. der/die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf.
  3. Alle Schülerinnen und Schüler sind für die Sauberkeit ihrer Klassenräume und der ihnen zugewiesenen Bereiche zuständig; die Klassenlehrer regeln die Ordnungsdienste. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, einer Aufforderung des Lehrers zur Beseitigung von Verschmutzungen und Schmierereien unverzüglich – auch über das Unterrichtsende hinaus – nachzukommen.
  4. Größere Geldbeträge und Wertsachen sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Fundsachen werden im Sekretariat abgegeben.
  5. Unfälle auf dem Schulgelände, während des Sportunterrichts oder auf dem Schulweg sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.
  6. Um Störungen des Unterrichts auszuschließen, ist während der Unterrichtsstunden Lärmerzeugung (z.B. durch Ballspielen) auf dem Schulhof zu vermeiden.
  7. In der Mensa ist besondere Sauberkeit erforderlich. Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, das Geschirr und ihre Abfälle wegzuräumen und die Einrichtung pfleglich zu behandeln.
  8. Alle Schülerinnen und Schüler müssen die Mensa um 12.30 Uhr verlassen.
  9. Ab 13.10 Uhr dürfen sich nur noch Schülerinnen und Schüler in der Mensa aufhalten, die ein Essen einnehmen.
  10. Die Flure vor den Fachräumen sind kein Aufenthaltsbereich.
  11. Die Schülerinnen und Schüler haben die Verpflichtung nach der letzten Unterrichtsstunde die Stühle hochzustellen.

Während der Pausen

  1. Die kleinen Pausen dienen ausschließlich zur Vorbereitung der nächsten Unterrichtsstunde (Ordnung im Klassenraum, Wechsel des Unterrichtsraums usw.). Ein Verlassen des Schulgebäudes in dieser Zeit ist nicht gestattet.
  2. In den großen Pausen verlassen die Schülerinnen und Schüler ihre Klassenräume. Die Klassen werden abgeschlossen.
    Auf dem Schulhof ist während der Pausen nur das Spielen mit Softbällen erlaubt.
    Das Schulgelände darf während der Pausen und der Mittagsfreizeit von Schülerinnen und Schülern der S I nicht verlassen werden. In der Mittagspause dürfen Schülerinnen und Schüler nach Hause gehen, um dort das Mittagessen einzunehmen, sofern die Eltern zu Beginn des Schuljahres ihr Einverständnis schriftlich erklären.
  3. In der Mittagsfreizeit ist für Schülerinnen und Schüler der Stufen 5 – 9 der Aufenthalt in den Fluren und Klassenräumen nicht erlaubt.
    Mensa, Schülerbibliothek, Spieleraum und Schulhof stehen zur Verfügung.

Außerdem gilt folgende Regelung für alle Schülerinnen und Schüler:

Am Ganztagsgymnasium Johannes Rau besteht für alle Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schultages ein Benutzungsverbot von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Kleingeräten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die einstündige Mittagspause für die Sekundarstufe I.
In dieser Zeit darf das Handy auf dem Schulhof – in der Regenpause ausschließlich im Klassenraum – benutzt werden.
Regelungen für die Sekundarstufe II sind den Aushängen zu entnehmen.

Ausnahmeregelungen im Einzelfall treffen die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer oder die Schulleitung.

Ton- und Bildaufnahmen sind grundsätzlich verboten.